Urteil Schriftform
Schlagworte
Schriftform; Gesellschaft; Gesellschafterverband; Vermieter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; KG; Gesellschafterwechsel; Skizze; befristeter Mietvertrag
Leitsätze
1. Gegen die Einhaltung der Schriftform bestehen keine Bedenken, wenn eine Firma "Immobilien-Fonds ... straße ... KG" im formbedürftigen Mietvertrag als "Immobilienfonds, ...straße" bezeichnet wird, weil die Bezeichnung so klar ist, daß die Gesellschaft unzweifelhaft identifiziert werden kann.
2. Änderungen im Gesellschafterverband der Vermieterin dergestalt, daß durch Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG eine BGB-Gesellschaft entsteht, lassen einen bestehenden Mietvertrag unberührt.
3. Dient eine dem Mietvertrag als Anlage beigefügte Skizze lediglich der Beschreibung des Mietgegenstandes, die sich schon aus dem Mietvertrag selbst eindeutig ergibt, so hat diese Skizze keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert und bestehen keine Bedenken gegen die Einhaltung der Schriftform.
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