Urteil Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch in der Geschäftsraummiete unwirksam
Schlagworte
Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen auch in der Geschäftsraummiete unwirksam; Schönheitsreparaturen; Renovierung; starre Fristen; starrer Fristenplan; Gewerberaum
Leitsatz
Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - GE 2004, 1023 = NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - GE 2005, 667 = NJW 2005, 2006).
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