Urteil Schönheitsreparaturen, ungültige Erfüllungsverweigerung
Schlagworte
Schönheitsreparaturen, ungültige Erfüllungsverweigerung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Fristsetzung, Entbehrlichkeit; Auszug des Mieters als endgültige Erfüllungsverweigerung; Erfüllungsverweigerung, konkludente
Leitsatz
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches wegen der Nichtausführung von vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn in dem Auszug des Mieters ohne Angabe seiner neuen Anschrift eine endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden kann; dies kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Notwendigkeit einer Gesamtrenovierung für den ausziehenden Mieter offensichtlich ist.
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