Urteil Schönheitsreparaturen: Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung (Erfüllungsverweigerung)
Schlagworte
Schönheitsreparaturen: Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung (Erfüllungsverweigerung); zum Verjährungsbeginn für Verwendungsersatzansprüche
Leitsätze
1. Ansprüche wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen können nur dann auf positive Forderungsverletzung gestützt werden (Entbehrlichkeit von Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 Abs. 1 BGB), wenn die Erfüllung der geschuldeten Schönheitsreparaturen eindeutig abgelehnt wird.
2. Für den Rückerhalt der Mietsache im Sinne des § 558 Abs. 2 BGB entscheidend ist nicht der Umstand der vollständigen Räumung der Mieträume, sondern allein, ob der Vermieter die Räume ungehindert betreten kann und hierdurch die Möglichkeit einer sorgfältigen Bestandsaufnahme erhält.
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