Urteil Schönheitsreparaturen mit starren (unwirksamen) Fristen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen mit starren (unwirksamen) Fristen; Rauchen im Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs; besenreine Wohnungsrückgabe bedeutet nur Beseitigung grober Verschmutzungen
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum.
2. Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.
3. Mangels anderweitiger Vereinbarung verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer schönheitsreparaturmäßig zu beseitigende Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Liegt allerdings eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache vor, führt das zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters. (Leitsatz zu 3 durch die Redaktion)
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