Urteil Schönheitsreparaturen mit starren Fristen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Endrenovierungsklausel mit Klausel zur Tapetenbeseitigung bei Mietende
Leitsatz
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
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