Urteil Schönheitsreparaturen mit "grundsätzlichen" Fristen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen mit "grundsätzlichen" Fristen; Quotenklausel

Leitsätze

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, daß der Mieter Schönheitsreparaturen "grundsätzlich" in bestimmten Fristen ausführt, handelt es sich um eine wirksame Überwälzung der Schönheitsreparaturen. Durch das Wort "grundsätzlich" wird hinreichend deutlich, daß die Renovierungspflicht nicht zwangsläufig nach Ablauf der genannten Fristen einsetzt, also kein starrer Fristenplan vorliegt. Eine formularmäßige (Quoten-) Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, der die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.

(Leitsätze der Redaktion)

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