Urteil Schönheitsreparaturen mit durchschnittlichem Geschmack
Schlagworte
Schönheitsreparaturen mit durchschnittlichem Geschmack; keine grundsätzliche Verpflichtung zur Tapezierung mit Rauhfasertapete
Leitsätze
Der Mieter ist bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht grundsätzlich verpflichtet, die Wohnung mit Rauhfasertapete oder Strukturtapete zu tapezieren und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen. Er kann auch Tapeten mit floralem Muster verwenden, wenn diese farblich unaufdringlich und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind. Eine intensiv gestaltete altrosafarbene Mustertapete mit zusätzlich unterschiedlich glänzend erscheinender Oberfläche entspricht keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr.
(Leitsätze der Redaktion)
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