Urteil Schönheitsreparaturen-Klausel nach Erforderlichkeit


Schlagworte

Schönheitsreparaturen-Klausel nach Erforderlichkeit

Leitsätze

1. Die Klausel "Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen." belastet den Mieter mit der Renovierungspflicht und stellt nicht lediglich den Vermieter von dieser Pflicht frei.

2. Ein nach dem Mietvertrag zulässiger, dem Vermieter aber vertragswidrig nicht angezeigter Einbau muß von dem Mieter nicht weggenommen werden, wenn ihm die Wegnahme vertraglich freigestellt ist (hier: Parkettboden in einer gemieteten Arztpraxis).

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