Urteil Schönheitsreparaturen "grundsätzlich" in bestimmten Fristen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen "grundsätzlich" in bestimmten Fristen; starre Fristen; weiche Fristen; Entfernung von Mietereinbauten; Einbauten; Rückbau; Räumung; Auszug; Beschädigung der Mietsache; Pflichtverletzung; Renovierung; starrer Fristenplan; kundenfeindlichste Auslegung; allgemeine Geschäftsbedingungen

Leitsatz

Ist mietvertraglich vereinbart, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich in bestimmten Fristen auszuführen sind, handelt es sich um einen (unwirksamen) starren Fristenplan, mit der Folge, dass auch die allgemeine Klausel zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. (Leitsatz der Redaktion)

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