Urteil Schönheitsreparaturen/formularmäßige Überwälzung bei nicht renovierter Wohnung
Schlagworte
Schönheitsreparaturen/formularmäßige Überwälzung bei nicht renovierter Wohnung; Formularklausel/Schönheitsreparaturen; Fristenplan/Voraussetzung für formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen; Rückgabe der Mietsache/Regale und Teppichboden; Regal/kein Verstoß gegen Rückgabepflicht; Teppichboden/ordnungsgemäße Räumung; Mietausfallschaden/bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache
Leitsatz
1. Wird dem Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung übergeben und enthält der Mietvertrag keinen Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter als Verstoß gegen § 9 AGBG unzulässig.
2. Das Zurücklassen von Regalen in der Speisekammer oder alten Teppichboden im Wohnzimmer hindert die Neuvermietung der Wohnung in keiner Weise, so daß hieraus ein Mietausfallschaden nicht entstehen kann.
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