Urteil Schönheitsreparaturen/Fälligkeit
Schlagworte
Schönheitsreparaturen/Fälligkeit; Schönheitsreparaturen/Mietende; Schönheitsreparaturen/Mahnung; Schönheitsreparaturen/Zustandsbeschreibung; Schönheitsreparaturen/Schadensersatz wegen Nichtausführung; Schönheitsreparaturen/Erfüllungsverweigerung; Schadensersatz/wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung/Schönheitsreparaturen; Fälligkeit/von Schönheitsreparaturen; Zustandsbeschreibung/Schönheitsreparaturen
Leitsatz
1. Eine nach der Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochene Aufforderung, Schönheitsreparaturen bis zum Ende des Mietverhältnisses vorzunehmen, kann die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 BGB nicht auslösen.
2. Es ist unbillig, wenn der Vermieter wegen zwischenzeitlicher Fälligkeit der Schönheitsreparaturen diese noch kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses verlangen würde. Es ist ihm dann zuzumuten, bis zum Auszug des Mieters abzuwarten.
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