Urteil Schönheitsreparaturen/Erfüllungsverweigerung


Schlagworte

Schönheitsreparaturen/Erfüllungsverweigerung; Erfüllungsverweigerung/Schönheitsreparaturen; Auszug des Mieters/Erfüllungsverweigerung; Schönheitsreparaturen/Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Fristsetzung/als Voraussetzung für Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Ablehnungsandrohung/als Voraussetzung für Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch/Schönheitsreparaturen

Leitsatz

1. Der Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen setzt Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus; die Mahnung allein reicht nicht aus.

2. In dem Auszug des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Mitteilung der neuen Anschrift liegt nur dann eine endgültige Erfüllungsverweigerung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sich der Mieter der ordnungsgemäßen Abwicklung des Mietverhältnisses entziehen will.

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