Urteil Schönheitsreparaturen bei Gewerbemieten


Schlagworte

Schönheitsreparaturen bei Gewerbemieten; Parkettbearbeitung; unzulässige Endrenovierungsklausel; Aushandeln von Formularklauseln; Farbdiktat; Abschleifen und Versiegeln von Parkett

Leitsatz

Eine mietvertragliche Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, wonach der Mieter bei Auszug die Wände, Decken, Türen und Heizkörper weiß zu streichen und das Parkett von Gebrauchsschäden zu befreien hat, ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt, indem sie ihn verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bzw. der letzten Überarbeitung des Pakets renoviert übergeben.

(Leitsatz der Redaktion)

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