Urteil Schönheitsreparaturen außerhalb des Fristenplans
Schlagworte
Schönheitsreparaturen außerhalb des Fristenplans; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen, Fälligkeit; Fristenplan; Abnahmeprotokoll
Leitsatz
1. Ob Schönheitsreparaturen erforderlich sind, ist allein nach dem tatsächlichen Zustand zu beurteilen; Fristenpläne sind nur ein Anhaltspunkt.
2. Der Vermieter ist an die Feststellungen des Abnahmeprotokolls nicht gebunden und kann die Beseitigung weiterer Mängel verlangen, wenn der Mieter seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert und ausdrücklich eine Mahnung verlangt.
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