Urteil Schönheitsreparaturen/Abwälzung
Schlagworte
Schönheitsreparaturen/Abwälzung; Abwälzung/von Schönheitsreparaturen; Mieter/Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Vereinbarung/ausdrückliche bei Abwälzung von Schönheitsreparaturen; schlüssiges Verhalten/Abwälzung von Schönheitsreparaturen; Kostenvorschußanspruch/des Mieters für vom Vermieter nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen; Vermieterpflicht/zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen und eindeutigen Vereinbarung. Allein die Tatsache, daß der Mieter ein- oder mehrmals Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung hat ausführen lassen, reicht dafür nicht aus.
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