Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Quotenabgeltungsklausel; Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts; verbindliche Fachhandwerkerklausel unwirksam; kundenfeindlichste Auslegung; Individualprozess; Verbandsprozess

Leitsatz

Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht:

„Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts",

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff. = GE 1988, 881, und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, GE 2004, 1452 = WuM 2004, 663).

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