Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Streichen von Fenstern und Türen ohne Beschränkung auf Innenanstrich
Leitsatz
Eine Klausel, die das Streichen von Fenstern und Türen ohne Beschränkung auf einen Innenanstrich vorschreibt, ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen. Das gilt auch dann, wenn mietvertraglich keine Kautionszahlung vereinbart worden ist. Eine Reduzierung der Klausel auf den zulässigen Teil ist nicht möglich (im Anschluss an BGH Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08 -, GE 2009, 573 und Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 -, GE 2010, 335).
(Leitsatz der Redaktion)
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