Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung; Altmietvertrag
Leitsätze
1. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
2. Bei Altverträgen liegt es nahe, trotz der Nichtigkeit der formularmäßigen Überbürdung der Anfangsrenovierung auf den Mieter die Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen als wirksam anzusehen. (Leitsatz 2 Leitsatz der Redaktion)
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