Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Überstreichen von Mustertapeten; Heiztemperaturklausel

Leitsätze

1. Während des Mietverhältnisses ist es dem Mieter für die Ausführung von Schönheitsreparaturen auch gestattet, Mustertapeten zu überstreichen.

2. Anspruch des Mieters auf Erwärmung der Räume während der Heizperiode von 8 - 22 Uhr auf 20 Grad Celsius auch durch anderweitige Vertragsklausel nicht ausgeschlossen.

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