Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Verjährungsunterbrechung; Mehrwertsteuer

Leitsätze

1. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen auch gegen einen Mieter, der die Wohnung neun Jahre lang nicht mehr bewohnt hat.

2. Unterbrechung der Verjährung wegen nicht bzw. schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen durch Feststellungsklage.

3. Zum Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gehört auch die fiktive Mehrwertsteuer.

4. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Nachmieter die erforderlichen Renovierungen unentgeltlich übernommen haben.

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