Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Pflicht des Mieters zur Renovierung nach fünf Jahren

Leitsätze

1. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen umfaßt auch den Mietausfall während des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens bis zur Besichtigung der Wohnung durch den Sachverständigen.

2. Der durch die Kombination von Formularklausel und Individualklausel hervorgerufene Summierungseffekt muß nicht zur Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt führen. Vielmehr ist bei trennbaren Klauseln diejenige über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wirksam, während die darüber hinausgehende Überbürdung vorfristiger Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

3. Das Setzen von Dübellöchern innerhalb des verkehrsüblichen Umfangs gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

4. Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, auch dann wieder zu entfernen, wenn dies mit Zustimmung des Vermieters geschehen ist.

5. Bei einer längeren Mietdauer als fünf Jahre ist von der Renovierungsbedürftigkeit der Mietsache auszugehen.

6. Der Mieter verliert seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn er trotz Kenntnis des Mangels längere Zeit den Mietzins vorbehaltlos zahlt. In diesen Fällen kann der Mieter auch nicht gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf die Ausführung der vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen einwenden, die Mietsache sei mangelhaft.

7. Zur ordnungsgemäßen Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört die Entfernung der Tapeten.

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