Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Der wertende Vortrag, die Tapeten der Wohnung seien stark beschädigt und verschmutzt gewesen, ebenso der Farbanstrich der Türen und Türrahmen, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen oder wegen Verletzung der Obhutspflicht des Mieters darzulegen. Dies gilt auch für den ergänzenden Vortrag, es habe sich um "Abnutzungserscheinungen" gehandelt, jedenfalls dann nicht, wenn die für die Ausführung von Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen waren.
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