Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; mangelhafte Ausführung; Vorschusspflicht neben Kaution; Abrechnungspflicht
Leitsätze
1. Der Vermieter hat während des laufenden Mietverhältnisses auch dann keinen fälligen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen unsachgemäß ausgeführt hatte (Fortführung von BGHZ 111, 301, 305).
2. Der Vermieter kann jedoch Zahlung eines Vorschusses für die zu erwartenden Kosten der Beseitigung der Renovierungsschäden verlangen, über den nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen ist.
3. Dieser Vorschußanspruch besteht neben dem Anspruch auf Zahlung der Kaution.
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