Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Abwälzung; Formularklausel über fachgerechte Ausführung; Anfangszustandsklausel; Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs des Vermieters; Hemmung der Verjährungsfrist
Leitsätze
1. Die Klausel, Schönheitsreparaturen "fachgerecht" auszuführen, ist wirksam.
2. Die Formularklausel in einem Wohnungsmietvertrag, der Mieter habe die Wohnung in einem "ordnungsgemäßen Zustand" übernommen, ist unwirksam (§ 11 Nr. 15 b AGBG).
3. Die Verjährungsfrist des § 558 BGB von sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache beginnt erst mit der dauerhaften Rückgabe der Wohnungsschlüssel.
4. Die Verjährungsfrist wird durch Verhandlungen des Vermieters mit dem Mieter über die Schönheitsreparaturen gehemmt.
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