Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; malermäßige Instandhaltung; Ost-Mietverträge; Neue Bundesländer; Schadenersatz

Leitsätze

1) Der Begriff der "malermäßigen Instandhaltung" in Ost-Mietverträgen hat, was den Umfang der vorzunehmenden Arbeiten betrifft, denselben Bedeutungsinhalt wie der Begriff der "Schönheitsreparaturen" in westlichen Vertragsmustern.

2) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme der malermäßigen Instandhaltung verpflichtet ist beziehungsweise Schadenersatz wegen unterlassener malermäßiger Instandhaltung zu leisten hat, richtet sich, abgesehen von den Voraussetzungen des § 326 BGB, ausschließlich nach den in dem Mietvertrag enthaltenen Regelungen, und zwar auch dann, wenn sie mit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches übereinstimmen.

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