Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; malermäßige Instandhaltung; Ost-Mietverträge; Neue Bundesländer; Schadenersatz
Leitsätze
1) Der Begriff der "malermäßigen Instandhaltung" in Ost-Mietverträgen hat, was den Umfang der vorzunehmenden Arbeiten betrifft, denselben Bedeutungsinhalt wie der Begriff der "Schönheitsreparaturen" in westlichen Vertragsmustern.
2) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme der malermäßigen Instandhaltung verpflichtet ist beziehungsweise Schadenersatz wegen unterlassener malermäßiger Instandhaltung zu leisten hat, richtet sich, abgesehen von den Voraussetzungen des § 326 BGB, ausschließlich nach den in dem Mietvertrag enthaltenen Regelungen, und zwar auch dann, wenn sie mit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches übereinstimmen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?