Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Fristen/für Schönheitsreparaturen; Vorleistungspflicht des Vermieters/baulicher Zustand; Renovierung/Fristenablauf; baulicher Zustand/Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch/wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Fristenablauf; Abnutzungserscheinungen/Schönheitsreparaturen; Verjährung/Anspruch auf Schönheitsreparaturen; Aufrechnung/mit verjährtem Anspruch (Schönheitsreparaturen)
Leitsatz
Zieht der Mieter aus seiner Wohnung aus, bevor die maßgeblichen Fristen für Schönheitsreparaturen abgelaufen sind, muß er selbst dann keine Renovierungsarbeiten vornehmen, wenn die Wohnung die üblichen Abnutzungserscheinungen aufweist.
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