Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Erfüllungsverweigerung; Mahnung; Vertragsvereinbarung
Leitsatz
Die Frage, ob im Unterlassen von vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt, die eine Mahnung trotz entgegenstehender Vertragsvereinbarung dennoch entbehrlich macht, ist als reine Tatfrage einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).
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