Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Verwalterhaftung; Abnahmeprotokoll; farbliche Gestaltung; Schuldanerkenntnis, negatives

Leitsätze

1. Ein Mieter kann während der Mietzeit seine Wohnung farblich gestalten, wie es seinen Vorstellungen entspricht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat er im Rahmen seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, der - auch was die farbliche Gestaltung betrifft - üblichen Vorstellungen entspricht (gegen KG GE 1995, 1011).

2. Ist der ungewöhnliche farbliche Zustand der Wohnung in einem bei Rückgabe der Wohnung gefertigten Abnahmeprotokoll vom Verwalter nicht beanstandet worden, und kann der Vermieter deswegen keine Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter geltend machen, so ist der Verwalter schadensersatzpflichtig.

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