Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Höhe/des Schadenersatzes wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Mehrwertsteuer/als Schadensposten; Nachmieter/zur Übernahme von Schönheitsreparaturen; bereite Schadenersatzpflicht/wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; unrenovierte/Weitervermietung; vorgeschlagene/Nachmieter; Vorteilsausgleichung/im Rahmen von § 326 BGB; Weitervermietung/im unrenovierten Zustand

Leitsatz

1. Die Schadenersatzpflicht des ausziehenden Mieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bleibt auch dann bestehen, wenn der Vermieter die Wohnung unrenoviert weitervermietet und der Mieter Nachmieter vorschlägt.

2. Allerdings umfaßt der Schadenersatz keine Mehrwertsteuer, wenn der Vermieter die Renovierungsarbeiten nicht ausführt.

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