Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Farbdiktat Weiß unwirksam; Ausführungsdiktat; Abgrenzung zu Individualvereinbarungs-AGB; Formularklausel; vorformulierte Vertragsbedingungen; Aushandeln; zwingender weißer Farbanstrich; Disposition des gesetzesfremden Kerngehalts; Abweichung von der bisherigen Ausführungsart; Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand- oder Deckenanstrichs; andere Tapetenart; Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeit; Endrenovierungsklausel; Rückgabe an den Hauswart; geltungserhaltende Reduktion

Leitsätze

Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach bei Auszug Fenster, Decken, Türen weiß gestrichen sein müssen, benachteiligt den Mieter unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Überbürdung der Schönheitsreparaturen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 = GE 2007, 717).

Unabhängig von der Schriftart (gedruckt, mit Schreibmaschine eingesetzt, handschriftlich hinzugefügt) liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung bereits dann vor, wenn eine Partei die Einbeziehung einer vorformulierten Bedingung in den Vertrag verlangt. Eine Individualvereinbarung kann nur dann vorliegen, wenn sie zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt worden ist; dabei ist Aushandeln mehr als ein bloßes Verhandeln oder Absprechen, der Verwender muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen, wobei der Gegner die reale Möglichkeit haben muss, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen.

(Leitsätze der Redaktion)

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