Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Abwälzung auf Mieter; Erstinstandsetzung/Abwälzung auf Mieter; Erstrenovierung/Abwälzung auf Mieter; Altbau/Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf Mieter; Renovierung/Abwälzung auf Mieter; Schadenersatzanspruch/wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Abwälzung; Fristen/Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung/Überwälzung auf Mieter; Übernahme der Erstinstandsetzung/durch den Mieter; Übernahme der Schönheitsreparaturen/durch den Mieter

Leitsatz

1. Die im Mietvertrag getroffene Regelung, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt, bedeutet, daß der Mieter die während der Mietzeit anfallenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen hat.

Nach der von der Rechtsprechung entwickelten Faustregel sind Bad und Küche nach 2 bis 3 Jahren, Wohnräume nach 5 Jahren und Schlafräume nach 6 Jahren zu renovieren.

Der Mieter ist daher nach einer Mietzeit von nur 2 Jahren und 2 Monaten nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, es sei denn, er hat die Wohnung selbst übermäßig abgenutzt.

2. Bei mietpreisgebundenem Altbauwohnraum würde die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung bei Mietbeginn erforderlicher Schönheitsreparaturen die preisrechtlich unzulässige Übernahme der Erstinstandsetzung bedeuten, wenn er nach kurzer Mietdauer die Wohnung dem Vermieter renoviert zu übergeben hätte.

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