Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Anstreichen; Rauhfasertapete; Tapezieren
Leitsatz
Der Passus, daß auch bei Rauhfasertapeten in jedem Falle eine Neutapezierung geschuldet ist, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, da er den Mieter unangemessen benachteiligt.
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