Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel in Gewerberaummietvertrag
Leitsätze
1. Zur Frage einer durch Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume.
2. Eine Individualabrede liegt bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner einen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen tatsächlich einräumt.
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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