Urteil Schmalseitenprivileg
Schlagworte
Schmalseitenprivileg; Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Gebäudebegriff; Doppelhaushälften
Leitsatz
Hat ein eingeschossiges Doppelhaus Außenwände von nicht mehr als 16 Meter Länge, kann ein Unterschreiten der Tiefe der Abstandflächen bis auf das Mindestmaß von 3 Metern zu zwei seitlichen Nachbargrundstücken jedenfalls im Wege der Befreiung zugelassen werden.
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