Urteil Schlußrechnung, prüfbare - des Architekten
Schlagworte
Schlußrechnung, prüfbare - des Architekten
Leitsätze
a) Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zu grunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten An gaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
b) Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architek ten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.
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