Urteil Schlangenhaltung
Schlagworte
Schlangenhaltung; Tierhaltung; Hausfrieden
Leitsätze
1. Ist die Tierhaltung mietvertraglich von einer Vermietergenehmigung abhängig, muß die Ermessensausübung des Vermieters von vernünftigen Gründen getragen sein.
2. Besteht die behauptete Störung des Hausfriedens durch Schlangenhaltung im Hervorrufen von Ekelgefühlen bei Mitmietern, kann die Beseitigung des Tieres dann nicht verlangt werden, wenn weder besondere Gefahren noch objektiv meßbare Störungen von Wohnumfeld oder Vermietereigentum hervorgerufen werden.
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