Urteil Schimmelpilzbildung


Schlagworte

Schimmelpilzbildung; Beweislast; Lüftungsverhalten

Leitsätze

1. Der Vermieter ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Ursachen einer Schimmelpilzbildung in den gemieteten Räumen dahingehend zu entlasten, daß Baumängel dafür nicht in Betracht kommen.

2. Ein Baumangel kann auch darin liegen, daß nachträglich ein Isolierglasfenster in die gemieteten Räume eingebaut wird mit der Folge, daß nunmehr die Außenwände die schlechteste Wärmeisolierung aufweisen.

3. In diesem Fall ist dem Mieter dann kein falsches Lüftungsverhalten vorzuwerfen, wenn der Vermieter ihn nicht darauf hinweist, daß er sein bisheriges Lüftungsverhalten ändern muß.

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