Urteil Schiedsgutachterkosten nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO
Schlagworte
Schiedsgutachterkosten nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO
Leitsatz
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozeßkosten erstattungsfähig.
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