Urteil Schädigungstatbestand


Schlagworte

Schädigungstatbestand; Niedrigmieten; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Baumaßnahmen; Fehlerkorrektur; unlauteren Machenschaften; Enteignung für Baumaßnahmen; Baulandenteignung

Leitsätze

1. Die Niedrigmietenpolitik war dann keine Ursache für die Überschuldung des Grundstückes, wenn der Eigentümer oder Verwalter aus eigenem Antrieb oder aus Nachlässigkeit kostendeckende Mieten nicht erhoben hat.

2. Die Enteignung eines Grundstückes erst nach Durchführung von Baumaßnahmen stellt - allein - noch keinen Machtmißbrauch dar, wenn im Zeitpunkt der Durchführung von Baumaßnahmen eine Enteignung nach dem damaligen DDR-Recht zulässig gewesen wäre; es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene "formelle" Gesetzwidrigkeit nachträglich beseitigen soll.

3. Anders der Fall, wenn die Enteignung zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme auf der Grundlage des damaligen DDR-Rechts nicht zu verwirklichen war. Unter dieser Voraussetzung beruht die nachträgliche Inanspruchnahme des Grundstückes zum Zwecke der Sicherung der in der Vergangenheit in das Grundstück aus staatlichen Mitteln getätigten Investitionen auf unlauteren Machenschaften.

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