Urteil Schadensersatzverpflichtung des Grundschuldgläubigers wegen Unterlassens der Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren
Schlagworte
Schadensersatzverpflichtung des Grundschuldgläubigers wegen Unterlassens der Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren
Leitsätze
1. Ist der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger aus der Sicherungsabrede mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nur dazu verpflichtet, die Sicherheit so zu verwerten, dass der Sicherungsgeber von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis befreit werde, braucht er im Zwangsversteigerungsverfahren für die Erfüllung seiner Ansprüche gegen den Schuldner nicht benötigte Grundschuldzinsen nicht anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist; er ist insoweit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nicht schadensersatzpflichtig.
2. Die Abtretung der Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld an einen Dritten verpflichtet den Gläubiger ebenfalls nicht zur Anmeldung nicht benötigter Grundschuldzinsen, wenn das Absehen von einer Mehranmeldung dazu führt, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen kann.
(Leitsätze der Redaktion)
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