Urteil Schadensersatzpflicht des Verwalters bei Einschaltung eines Anwalts wegen Verletzung der Verwalterpflichten
Schlagworte
Schadensersatzpflicht des Verwalters bei Einschaltung eines Anwalts wegen Verletzung der Verwalterpflichten
Leitsätze
1. Der jetzige Verwalter ist befugt, Schadensersatz gegen den früheren Verwalter in gewillkürter Verfahrensstandschaft geltend zu machen, wenn er dazu von den Wohnungseigentümern ermächtigt wird. Das notwendige eigene schutzwürdige Interesse folgt aus der Pflicht des Verwalters, den Eigentümerbeschluß, Schadensersatz von dem früheren Verwalter zu verlangen, auszuführen.
2. Hat das Landgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt enthält und weitere tatsächliche Feststellungen nach Sachlage nicht in Betracht kommen.
3. Der Verwalter ist den Wohnungseigentümern gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zum Ersatz entstandener Rechtsanwaltskosten verpflichtet, wenn er den Verwaltervertrag verletzt hat und die Einschaltung des Rechtsanwalts zur Schadensabwendung oder Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig war.
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