Urteil Schadensersatzpflicht des Käufers einer fremdfinanzierten Immobilie wegen einer Verletzung seiner Beratungspflicht
Schlagworte
Schadensersatzpflicht des Käufers einer fremdfinanzierten Immobilie wegen einer Verletzung seiner Beratungspflicht; Anrechnung von Steuervorteilen; Verjährung; Vollmachtsnichtigkeit wegen unerlaubter Rechtsberatung; rechtliches Gehör
Leitsätze
1. Der Verkäufer, der dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll, muss den Käufer hinsichtlich der Kreditkosten, der erzielbaren Miete, der Höhe der Nebenkosten und der steuerlichen Aspekte beraten.
2. Der Käufer muss sich auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens im Wege der Vorteilsausgleichung die verbleibenden steuerlichen Vorteile anrechnen lassen.
3. Enthält eine Vollmacht ein ganzes Bündel von Befugnissen zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse und verfügt der Bevollmächtigte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
4. Wenn die ungerechtfertigten Zinsen und Tilgungsleistungen periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch, welcher der kurzen Verjährung des § 197 BGB a. F. unterliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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