Urteil Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil


Schlagworte

Schadensersatzanspruch nach Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbarem Urteil; „Begleitschäden“ der Zwangsvollstreckung; Gerichtsvollzieher nicht Verrichtungsgehilfe des Gläubigers; Amtshaftungsanspruch bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers; Räumung; pflichtwidriges Handeln des Gerichtsvollziehers

Leitsätze

„Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst.

Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.

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