Urteil Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht bei finanziertem Immobilienerwerb
Schlagworte
Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht bei finanziertem Immobilienerwerb; arglistige Täuschung bei konkretem Wissensvorsprung über Finanzierung durch Einnahmen aus einem Mietpool ohne Berücksichtigung anfallender Kosten; institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Bank und Vermittler; Haustürgeschäft
Leitsätze
1. Eine einen Immobilienerwerb finanzierende Bank ist zur Aufklärung über die Risiken der Finanzierung durch Einnahmen aus einem Mietpool ohne Berücksichtigung anfallender Kosten verpflichtet, wenn sie für sie selbst erkennbar insoweit einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.
2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat.
3. Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben eines Täuschenden ist auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so daß sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
(Leitsätze der Redaktion)
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