Urteil Schadensersatzanspruch des Berechtigten hinsichtlich dem Verfügungsberechtigten ab 1. Juli 1994 zustehender Nutzungsentgelte
Schlagworte
Schadensersatzanspruch des Berechtigten hinsichtlich dem Verfügungsberechtigten ab 1. Juli 1994 zustehender Nutzungsentgelte; Mietzahlungsfreiheitsabrede zwischen Verfügungsberechtigtem und Nutzer; Verjährung
Leitsätze
1. Der Verfügungsbefugte macht sich wegen positiver Forderungsverletzung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB schadenersatzpflichtig, wenn ab dem 1. Juli 1994 entstandene Entgeltansprüche aus einem Nutzungsverhältnis infolge einer schuldhaft ordnungswidrigen Verwaltung erlöschen bzw. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, ZOV 2002, 89). Er ist weder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzung eines mit Restitutionsansprüchen behafteten Vermögensgegenstandes entgeltlich erfolgt, noch muss er einen finanziellen Überschuss zugunsten des Restitutionsberechtigten erwirtschaften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143).
2. Eine Absprache zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzer eines mit Restitutionsansprüchen behafteten Anwesens über Mietzahlungsfreiheit gegen Gebäudeunterhaltung rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Vorwurf schuldhaft ordnungswidriger Verwaltung.
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