Urteil Schadensersatzanspruch


Schlagworte

Schadensersatzanspruch; Vermieterwechsel; Voreigentümer

Leitsätze

1. Ansprüche auf Ersatz eines Schadens an der Wohnung stehen dem Voreigentümer zu, falls die Schadensentwicklung während dessen Besitzzeit im wesentlichen abgeschlossen war.

2. Der Erwerber des Hauses kann Ansprüche wegen Verletzung der Obhutspflicht des Mieters nur für diejenigen Schäden geltend machen, die nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis gem. § 571 BGB entstanden sind, wenn ihm der Voreigentümer seine Schadensersatzansprüche nicht abtritt.

3. Die Vereinbarung über den Nutzen- und Lastenübergang in einem Kaufvertrag mit einem in das Grundbuch nur mit einer Vorbemerkung eingetragenen Käufer reicht zur Abtretung derartiger Schadensersatzansprüche nicht aus.

4. Voraussetzung für den Eintritt des Käufers in den Mietvertrag gem. § 571 BGB ist neben dessen Eintragung in das Grundbuch, daß der Veräußerer und Vermieter identisch sind.

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