Urteil Schadensersatz wegen unzutreffender vorvertraglicher Erklärungen
Schlagworte
Schadensersatz wegen unzutreffender vorvertraglicher Erklärungen; Mietausfall und Vorteilsausgleichung; Schadensersatz trotz Overrent
Nichtamtlicher Leitsatz
Der nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß zu ersetzende Schaden kann nach den Regeln der Vorteilsausgleichung gemindert sein kann. Eine Anrechnung von Vorteilen muss jedoch dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entsprechen, darf mithin den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Der einzelne Vorteil muss, soll er zur Anrechnung führen, mit dem einzelnen Nachteil kongruent sein, d. h. ihm seiner Art nach entsprechen.Für Vorteile, die den Schaden mindern, ist grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig
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