Urteil Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen; Rechtsfolgen teilweiser Räumung; Mietausfallschaden

Leitsätze

1. Zum Umfang des Einwendungsausschlusses bei rechtskräftiger Feststellung, daß der Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zum Schadensersatz verpflichtet ist. 2. Enthält der gewerbliche Mietvertrag im Rahmen der dem Mieter auferlegten Instandhaltungspflicht die Regelung, "Kommt der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist der Vermieter ohne weitere Aufforderung oder Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten ausführen zu lassen und die dafür aufgewendeten Kosten vom Mieter erstattet zu verlangen", setzt eine Inanspruchnahme des Mieters grundsätzlich voraus, daß die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind.

3. Zu den Rechtsfolgen einer nur teilweisen Räumung (hier: durch Zurücklassung der kompletten Gaststätteneinrichtung).

4. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache während des laufenden Monats, ist die Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat zu berechnen.

5. Der Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens bei verspäteter Rückgabe setzt die Darlegung des Vermieters voraus, daß ein bestimmter Mietinteressent bereit gewesen wäre, die Räume zu einem früheren Zeitpunkt anzumieten.

(Leitsätze des Einsenders)

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