Urteil Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung/Pflichtverletzung
Schlagworte
Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung/Pflichtverletzung; Dübellöcher im Bad
Leitsätze
1. Das Anbringen von Dübellöchern im Bad entspricht - in angemessenem Umfang - jedenfalls dann dem vertragsgemäßen Gebrauch, wenn das Bad ohne die üblichen Installationen (wie Papierhalter, Seifenschale, Handtuchhalter, Spiegel oder Spiegelschrank) vermietet wird.
2. Das Anbringen der Dübellöcher ist dann eine Pflichtverletzung, wenn es in ungewöhnlichem Ausmaß oder erkennbar ohne Rücksicht auf die Belange des Vermieters durchgeführt wird. Die Löcher müssen daher soweit wie möglich in die Fugen eingebracht werden.
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